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Vogelgrippe im Saarland

Stallpflicht für Geflügel gilt weiterhin – Anhaltendes Eintragsrisiko durch Kranichflug

 

Im Saarland wurden seit dem 22. Oktober weit über 30 Fälle des hochansteckenden Geflügelgrippe-Virus nachgewiesen. Das Eintragsrisiko bleibt insbesondere durch den aktuellen Kranichzug weiterhin hoch. Zum Schutz der saarländischen Zucht- und Hausgeflügelbestände sowie weiterer gehaltener Vögel gilt die am 29. Oktober veröffentlichte Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) weiterhin und zunächst unbefristet. Diese beinhaltet unter anderem eine Stallpflicht für Geflügel.

Mit dem Wintereinbruch in Deutschland und Temperaturen um den Gefrierpunkt wird erwartet, dass es im Laufe dieser Woche erneut zum Abflug und damit zum Überflug von Kranichen kommen wird. Infizierte und erkrankte Tiere auf dem Weg in den Süden könnten das Virus entlang ihrer Flugroute auf andere Vögel übertragen, was ein sehr hohes Risiko für Infektionen bei Wild- und Hausvögeln zur Folge hätte. Aus diesem Grund gilt die Stallpflicht weiterhin und zunächst unbefristet.

Insgesamt wurden im Saarland seit dem 22. Oktober 2025 33 Wildvögel, darunter 29 Kraniche, positiv auf das Influenza-A-Virus getestet. Für 15 dieser Tiere konnte zwischenzeitlich die Infektion mit dem hochansteckenden Subtyp H5N1 amtlich durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bestätigt werden. H5N1 ist das Virus in sich, welches aktuell für das europaweite Geflügelpestgeschehen verantwortlich ist. Viele tausende Tiere sind bereits an Rast- und Sammelplätzen im Norden verendet. In einigen Bundesländern kam es zu Einträgen in Hausgeflügelbestände.

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz und das LAV überwachen und prüfen die Situation durchgängig, die Behörden stehen dazu in ständigem Kontakt mit Expertinnen und Experten sowie anderen Bundesländern. In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Kranichzüge über das Saarland und deren Auswirkungen auf die Hausgeflügelbestände wird eine mögliche Aufhebung der Stallpflicht fortlaufend geprüft.

Hintergrund:

Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des LAV beinhaltet, dass sämtliche privat und gewerblich gehaltenen Vögel (unter anderem Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse und Tauben) in geschlossenen Ställen oder geeigneten überdachten Ausläufen gehalten werden müssen. Die Allgemeinverfügung findet sich hier.

Zudem sind gehäufte oder unklare Krankheits- und Todesfälle bei Geflügel generell unverzüglich dem LAV zu melden (per E-Mail an tiergesundheit@lav.saarland.de oder unter der Telefonnummer 0681-9978-4500).

Das Risiko der Ansteckung durch den Menschen gilt als äußerst gering und wird bislang lediglich in seltenen Fällen bei Personen beschrieben, die sehr engen Kontakt zu infiziertem Nutzgeflügel haben. Laut Robert Koch-Institut ist in Deutschland noch kein Fall einer Übertragung auf den Menschen bekannt.

Einen FAQ und weitere Informationen zur Vogelgrippe finden Sie hier.

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