Sicherheit für Kohleregionen in Brandenburg und Sachsen – Zahlungen für den vorgezogenen Kohleausstieg der LEAG in greifbarer Nähe
Das Bundeskabinett hat heute eine Formulierungshilfe des BMWE mit Anpassungen des
Kohleverstromungsbeendigungsge setzes (KVBG) verabschiedet. Damit werden diejenigen Anpassungen im
nationalen Recht vorgenommen, die Voraussetzung dafür sind, dass die Entschädigung der LEAG für den
vorgezogenen Kohleausstieg beihilferechtlich genehmigt werden kann.
Die Entschädigung ist derzeit noch nicht beihilferechtlich genehmigt, das förmliche Prüfverfahren
der Europäischen Kommission dauert an. Angesichts der guten Fortschritte und der sehr konstruktiven
Gespräche wird der nationale Gesetzgebungsprozess dennoch schon jetzt eingeleitet. Das BMWE
erwartet die Genehmigung in den nächsten Wochen. Um fristgerecht die Auszahlung der ersten
Entschädigungsrate leisten zu können, müssen die Gesetzesänderungen noch in diesem Jahr in Kraft
treten und der Gesetzgebungsprozess bis dahin abgeschlossen sein.
Im 2020 beschlossenen KVBG–Kohleverstromungsbeendig ungsgesetz sind für die Kraftwerksbetreiber RWE
und LEAG Entschädigungszahlungen in Milliardenhöhe für die Kosten des vorgezogenen Kohleausstiegs
vorgesehen. Die Zahlungen an RWE sind Ende 2023 von der Europäischen Kommission genehmigt worden.
Die Verhandlungen bezüglich der LEAG waren deutlich herausfordernder, da die betroffenen Kraftwerke
erst in mehreren Jahren stillgelegt werden sollen.
Übereinstimmend mit einer im vergangenen Jahr gefundenen Grundsatzeinigung mit der Europäischen
Kommission soll nun folgendes Verfahren zur Entschädigung der LEAG im Gesetz vorgesehen werden:
In einem ersten Schritt erhält die LEAG für bereits geleistete Vorauszahlungen an die
Vorsorgegesellschaften der Länder eine Erstattung in Höhe von ca. 377 Mio. Euro. In diesen
Gesellschaften werden die Mittel für die notwendige Rekultivierung der betroffenen Landstriche
gesammelt und verwaltet.
Zweitens wird für die Jahre 2025 bis 2029 eine jährliche Rate von 91,5 Mio. Euro an die
Vorsorgegesellschaften ausgezahlt. Damit sind sämtliche Bundesmittel, die zur Bewältigung der
Rekultivierung vorgesehen sind, abgedeckt. Voll erstattungsfähig sind zudem die der LEAG durch den
vorzeitigen Kohleausstieg entstehenden zusätzlichen Sozialkosten.
Drittens können daran anschließend bis spätestens 2042 weitere Zahlungen folgen, soweit die
Bundesnetzagentur feststellt, dass der LEAG aufgrund der vorzeitigen Stilllegung von Kraftwerken
und dem Veredelungsbetrieb Gewinne entgangen sind.
In Summe ist auf Grundlage dieser Vereinbarung eine Unterstützung durch den Bund in Höhe von bis zu
1,75 Mrd. Euro möglich. Dies entspricht der 2020 unter Beihilfevorbehalt mit der LEAG vereinbarten
Summe.

